YT: D & O Versicherung – Managerhaftpflicht 23022017

YT: D & O Versicherung – Managerhaftpflicht 23022017

D & O Versicherung - Managerhaftpflicht 23022017

🚀 D&O-Versicherung – Der unverzichtbare Schutz für Manager und Beamte: So sichern Sie Ihr Privatvermögen ab

Die Managerhaftpflichtversicherung, kurz D&O (Directors and Officers Liability Insurance), ist längst nicht mehr nur ein Thema der Privatwirtschaft. Angesichts steigender Haftungsrisiken, komplexerer Regularien und einer kritischeren Öffentlichkeit wird dieser spezielle Versicherungsschutz auch für Führungskräfte im öffentlichen Dienst, Beamte und leitende Angestellte immer wichtiger.

Jeder, der in einer verantwortungsvollen Position Entscheidungen trifft, kann für dadurch entstehende Vermögensschäden persönlich haftbar gemacht werden – im schlimmsten Fall unbegrenzt mit dem gesamten Privatvermögen. Während für Beamte die Amts-/Diensthaftpflichtversicherung den klassischen Schutz bei Personen-, Sach- und einfachen Vermögensschäden abdeckt, stößt diese bei den spezifischen, oft existenzbedrohenden Organhaftungsrisiken von Führungspositionen im öffentlichen Sektor schnell an ihre Grenzen.

Dieser umfassende Ratgeber beleuchtet die Haftungsrisiken im Detail, erklärt die Funktionsweise der D&O-Versicherung und zeigt auf, warum sie gerade für leitende Beamte, Behördenleiter, Geschäftsführer öffentlicher Unternehmen und deren Gremienmitglieder eine essenzielle Ergänzung zu ihrem bestehenden Versicherungsschutz darstellt. Wir helfen Ihnen, die Fallstricke zu erkennen und Ihr Privatvermögen wirksam zu schützen.

💡 Was genau ist eine D&O-Versicherung? Die Managerhaftpflicht im Fokus

Die Directors and Officers Liability Insurance (D&O), auf Deutsch Managerhaftpflichtversicherung oder Organhaftpflichtversicherung, ist eine spezielle Form der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Ihr primärer Zweck ist der Schutz des Privatvermögens von Mitgliedern der obersten Leitungs- und Kontrollorgane (z. B. Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat) sowie von leitenden Angestellten.

 

Der versicherte Personenkreis

 

Die D&O-Versicherung ist konzipiert für Personen, die aufgrund ihrer Funktion im Unternehmen oder der Organisation weitreichende Entscheidungen treffen und dafür persönlich in Haftung genommen werden können. Dazu gehören typischerweise:

  • Vorstände und Geschäftsführer (auch von öffentlichen Unternehmen, Eigenbetrieben oder Zweckverbänden).

  • Aufsichtsräte und Beiräte (Kontrollorgane).

  • Leitende Angestellte mit Entscheidungs- und Organisationsverantwortung (z. B. Prokuristen, Abteilungsleiter, Compliance-Beauftragte).

  • Beamte in leitender Funktion (z. B. Behördenleiter, Dezernenten, Amtsleiter), soweit sie vergleichbare „Organfunktionen“ ausüben und für rein vermögensrechtliche Fehlentscheidungen haftbar gemacht werden können.

 

Versichert sind Vermögensschäden

 

Die D&O-Versicherung deckt reine Vermögensschäden ab, die der Organisation oder Dritten durch eine Pflichtverletzung der versicherten Person entstehen.

  • Reinvermögensschäden sind finanzielle Verluste, die weder auf einen Personen- noch auf einen Sachschaden zurückzuführen sind. Beispiele hierfür sind:

    • Verlust von Fördermitteln aufgrund fehlerhafter Anträge.

    • Finanzielle Einbußen durch einen fehlerhaften Kauf oder Verkauf.

    • Schäden durch mangelhafte Organisation oder Aufsicht.

    • Verjährung von Forderungen durch Unterlassen der Geltendmachung.

    • Schäden durch fehlerhafte Compliance-Prozesse.

 

Die doppelte Schutzfunktion: Aktiv und Passiv

 

Die Managerhaftpflichtversicherung bietet zwei essenzielle Leistungsmerkmale:

  1. Freistellungsfunktion (Aktiver Schutz): Bei begründeten Schadenersatzforderungen tritt die Versicherung ein und leistet den Schadenersatz bis zur vereinbarten Deckungssumme.

  2. Passiver Rechtsschutz (Abwehrfunktion): Bei unbegründeten Forderungen übernimmt die D&O-Versicherung die Kosten für die juristische Prüfung und die Abwehr der Ansprüche – notfalls auch gerichtlich und durch alle Instanzen. Diese Abwehrfunktion, die Kosten für spezialisierte Anwälte und Gutachter umfasst, ist oft der wichtigste Leistungsteil, da Schadenersatzforderungen gegen Führungskräfte in der Regel umstritten und sehr komplex sind.

 

Das Claims-Made-Prinzip

 

D&O-Versicherungen arbeiten nach dem Claims-Made-Prinzip. Dies bedeutet, dass nicht der Zeitpunkt der Pflichtverletzung, sondern der Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs („Claim“) während der Vertragslaufzeit für die Deckung entscheidend ist.

Wichtig: Der Vertrag sollte immer eine ausreichende Nachmeldefrist (oft 3 bis 10 Jahre) beinhalten, um auch Ansprüche abzudecken, die erst nach Beendigung der Tätigkeit oder des Versicherungsvertrags erhoben werden, deren Ursache aber in der aktiven Versicherungszeit liegt.

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More Information

⚖️ Die Haftungssituation von Beamten und leitenden Angestellten im öffentlichen Dienst

Die Haftungssituation im öffentlichen Dienst unterscheidet sich grundlegend von der Privatwirtschaft. Dennoch sind Führungskräfte – ob Beamte oder Angestellte – nicht vor der Inanspruchnahme geschützt. Hier muss zwischen der Außen- und der Innenhaftung unterschieden werden.

1. Die Außenhaftung (Haftung gegenüber Dritten)

Grundsätzlich gilt in Deutschland der Grundsatz der Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB. Demnach haftet bei schuldhaften Pflichtverletzungen im Dienst der Staat (der Dienstherr) gegenüber dem geschädigten Dritten (Bürger, Unternehmen).

  • Der Beamte oder Angestellte haftet nicht direkt gegenüber dem Dritten.

  • Ausnahme: Dies gilt nicht für Führungskräfte in öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen (z. B. Stadtwerke, Kliniken in GmbH- oder AG-Form), wo die allgemeine zivilrechtliche Haftung des GmbH- oder AG-Geschäftsführers bzw. Vorstands greift. Hier ist die D&O-Versicherung ein absolutes Muss.

2. Die Innenhaftung (Regressansprüche des Dienstherrn)

Das eigentliche finanzielle Risiko für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst liegt im Regressanspruch des Dienstherrn. Hat der Staat (Dienstherr) einen Dritten entschädigt, kann er bei seinem Bediensteten Rückgriff nehmen.

Haftung von Beamten (Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis)

Nach § 75 BBG (Bundesbeamtenrecht) bzw. den entsprechenden Länderregelungen gilt:

  • Beamte haften gegenüber ihrem Dienstherrn nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.

  • Bei einfacher Fahrlässigkeit findet in der Regel keine Haftung statt (Ausnahme: wenn der Geschädigte anderweitig keinen Ersatz erlangen kann).

  • Die Haftung ist auf den Ersatz des Schadens beschränkt.

Haftung von Angestellten (Tarifbeschäftigte)

Für Tarifbeschäftigte (z. B. TVöD, TV-L) gelten ähnliche Regelungen wie für Beamte, oft durch Verweis (§ 3 Abs. 7 TVöD). Die Haftung ist in der Regel auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Das unterschätzte Risiko: Führungsverantwortung und Vermögensschäden

Die gesetzliche Beschränkung auf grobe Fahrlässigkeit ist ein Schutz, der jedoch trügerisch sein kann, insbesondere für leitende Positionen.

Leichte vs. Grobe Fahrlässigkeit

Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist fließend und wird im Einzelfall von Gerichten getroffen. Je höher die Position und die damit verbundene Sorgfaltspflicht (z. B. bei der Aufsicht, Organisation, Compliance), desto schneller kann ein Fehler als grob fahrlässig eingestuft werden.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit, die Regressansprüche auslösen können:

  • Organisationsversagen: Die Nichtumsetzung gesetzlicher Vorgaben (z. B. im Datenschutz/DSGVO oder bei der IT-Sicherheit), was zu einer hohen Geldbuße führt.

  • Fehlendes Kontrollsystem: Eine Behördenleitung versäumt die Einrichtung eines notwendigen Controllings, wodurch erhebliche finanzielle Schäden durch Mitarbeiter oder entgangene Einnahmen entstehen.

  • Fehlentscheidung von Gremien: Ein Beirat stimmt grob fahrlässig einem finanziell riskanten oder unzulässigen Geschäft zu.

  • Verzögerte Reaktion: Die grob fahrlässige Verzögerung eines Insolvenzantrages (bei öffentlichen Unternehmen).

Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann der Regressanspruch des Dienstherrn schnell existenzbedrohende Höhen erreichen, da der Beamte bzw. Angestellte dann persönlich mit seinem gesamten Privatvermögen haftet.

🛡️ D&O vs. Amts-/Diensthaftpflichtversicherung: Wo liegt der Unterschied?

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst ist die Amts-/Diensthaftpflichtversicherung die Standardabsicherung und sollte von jedem Bediensteten abgeschlossen werden. Die D&O-Versicherung ist jedoch eine notwendige Ergänzung für alle, die eine Organfunktion oder eine vergleichbare hohe Leitungsfunktion innehaben.

MerkmalAmts-/DiensthaftpflichtversicherungD&O-Versicherung (Managerhaftpflicht)
ZielgruppeAlle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst.Mitglieder von Leitungs- und Kontrollorganen (Vorstand, GF, Aufsichtsrat, leitende Beamte/Angestellte).
SchadenartPersonen-, Sach- und einfache Vermögensschäden im Dienst.Reine Vermögensschäden durch Pflichtverletzungen in der Managementtätigkeit.
Abgedeckte HaftungRegressansprüche des Dienstherrn (bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz).Innenhaftung (gegenüber dem Unternehmen/Dienstherrn) und Außenhaftung (gegenüber Dritten, soweit zivilrechtliche Haftung besteht).
SchwerpunktSchutz bei operativen Schäden (z. B. Unfall mit Dienstwagen, Schlüsselverlust, Fehler in der Sachbearbeitung).Schutz bei organisatorischen, strategischen und finanziellen Fehlentscheidungen (Managementfehler).
DeckungssummenMeist bis zu 5-10 Mio. € (für Personen- und Sachschäden); Vermögensschäden oft niedriger.Oft mehrere Millionen bis zu 100 Mio. € (speziell für die hohen finanziellen Risiken von Managementfehlern).

 

Warum die Amts-/Diensthaftpflicht nicht ausreicht

 

Die klassische Diensthaftpflichtversicherung ist auf die typischen Risiken der Amtsausübung zugeschnitten (z. B. Lehrer, Polizist, einfacher Sachbearbeiter). Sie deckt zwar den Regressanspruch des Dienstherrn ab, ist aber in folgenden, für Führungskräfte typischen Bereichen, oft unzureichend oder gar nicht wirksam:

  1. Deckungssumme für Vermögensschäden: Die Deckungssummen für reine Vermögensschäden in der Diensthaftpflicht sind meist zu gering für die potenziellen Schäden, die durch einen Managementfehler entstehen können (z. B. verlorene Großaufträge, entgangene Subventionen in Millionenhöhe).

  2. Organhaftung: Die D&O-Versicherung ist spezifisch auf die Organhaftung und die damit verbundenen komplexen Pflichtverletzungen (z. B. Überwachungs-, Organisationspflicht) zugeschnitten.

  3. Öffentliche Unternehmen: Bei Organfunktionen in GmbHs oder AGs in öffentlicher Hand (z. B. Stadtwerke, kommunale Kliniken) ist die Diensthaftpflicht meist ungeeignet, da hier die volle zivilrechtliche Managerhaftung gilt.



🔑 Die Notwendigkeit einer persönlichen D&O-Police (Exzedentenversicherung)

Die D&O-Versicherung wird in der Regel vom Unternehmen (oder der öffentlichen Einrichtung) als Unternehmens-D&O für alle Organe und leitenden Angestellten abgeschlossen. Warum sollte man als Manager oder leitender Beamter dennoch über eine persönliche D&O-Versicherung nachdenken?

 

Die Risiken der Unternehmens-D&O

 

Obwohl die Unternehmens-D&O ein wichtiger Basisschutz ist, birgt sie für die versicherten Personen erhebliche Risiken:

 

1. Lücken in der Deckungssumme

 

Die Gesamtversicherungssumme der Unternehmens-D&O muss für alle versicherten Personen reichen. Kommt es zu einem „Massenschaden“ (z. B. ein Compliance-Verstoß, bei dem mehrere Führungskräfte in Anspruch genommen werden), könnte die Deckungssumme durch die Ansprüche anderer Personen oder durch die Rechtsverteidigungskosten aufgebraucht sein, bevor der Anspruch des Einzelnen reguliert wird.

 

2. Konfliktpotenzial und Eigenschadenklauseln

 

Der Versicherungsnehmer (das Unternehmen/die Organisation) und die versicherte Person (der Manager/Beamte) sind nicht identisch. Bei einer Klage des Unternehmens gegen den Manager (Innenhaftung) kann ein Interessenkonflikt entstehen. Darüber hinaus enthalten manche Unternehmens-D&O-Policen Eigenschadenklauseln, die es dem Unternehmen ermöglichen, die Versicherungssumme für eigene Verluste in Anspruch zu nehmen, was die Deckung für die Manager reduziert.

 

3. Kündigung oder mangelnder Schutz nach Ausscheiden

 

Scheidet eine Führungskraft aus der Organisation aus, verliert sie die Kontrolle über die Unternehmens-D&O. Der Vertrag könnte gekündigt oder die Deckungssumme nachträglich reduziert werden. Hier schützt zwar die Nachmeldefrist, doch die Kontrolle über den Vertrag geht verloren.

 

Der Vorteil der persönlichen D&O-Police (Exzedenten-Deckung)

 

Die persönliche D&O-Police (oft auch Exzedenten-D&O genannt) wird vom Manager selbst als Versicherungsnehmer abgeschlossen und bietet:

  1. Unabhängigkeit: Die Police dient ausschließlich dem Schutz des eigenen Privatvermögens und ist unabhängig von den Entscheidungen des Arbeitgebers oder von den Ansprüchen anderer versicherter Personen.

  2. Erhöhte Deckungssumme: Sie fungiert als zweite Deckungsschicht (Exzedenten-Deckung) und greift, wenn die Versicherungssumme der Unternehmens-D&O erschöpft ist. Sie schließt so die Gefahr einer Unterversicherung aus.

  3. Kontrolle: Die Führungskraft behält jederzeit die volle Kontrolle über den Versicherungsschutz und die Vertragsgestaltung, was besonders bei einem Arbeitgeberwechsel entscheidend ist.

  4. Optimierte Bedingungen: Individuelle Anpassungen an die spezifischen Risiken der Position (z. B. besondere Compliance-Themen, Auslandsaktivitäten) sind leichter möglich.

Fazit für Führungskräfte im öffentlichen Sektor: Die persönliche Exzedenten-D&O ist für leitende Beamte, Geschäftsführer und Aufsichtsräte öffentlicher Einrichtungen der Goldstandard. Sie kombiniert den Basisschutz der Unternehmens-D&O mit einer höheren finanziellen Sicherheit und vollständiger Unabhängigkeit bei der Abwehr existenzbedrohender Ansprüche.

📝 Wichtige Vertragsinhalte – Worauf Sie unbedingt achten müssen

Eine D&O-Versicherung ist ein komplexes Produkt. Die Qualität des Schutzes hängt maßgeblich von den Versicherungsbedingungen ab. Achten Sie auf folgende elementare Punkte:

 

1. Ausreichende Deckungssumme

 

Die Höhe der Deckungssumme sollte den maximal denkbaren Schaden abdecken. Als Faustregel gilt in der Privatwirtschaft oft ein Prozentsatz des Jahresumsatzes. Im öffentlichen Sektor sollte die Summe das potenzielle Regressrisiko (z. B. bei Großprojekten, Subventionsverlusten, hohen Bußgeldern) adäquat widerspiegeln. Mehrere Millionen Euro sind hier die Norm.

 

2. Nachmeldefrist (Nachhaftung)

 

Stellen Sie sicher, dass die Nachmeldefrist ausreichend lang ist (idealerweise 5 bis 10 Jahre, teilweise sogar länger). Sie schützt Sie auch lange nach Beendigung Ihrer Tätigkeit vor Ansprüchen, die auf Fehler während Ihrer aktiven Zeit zurückgehen. Bei einer persönlichen Police sollte die Nachmeldefrist unverfallbar sein, d.h., sie bleibt auch nach Kündigung der Police bestehen.

 

3. Einschluss von Sublimits und Zusatzleistungen

 

Überprüfen Sie, ob folgende Leistungen und Risiken adäquat abgedeckt sind, insbesondere bei öffentlichen Einrichtungen:

  • Verteidigung bei Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren: Die D&O sollte auch die Verteidigungskosten bei Ermittlungsverfahren wegen Pflichtverletzungen (z. B. Untreue, Insolvenzverschleppung, Korruption) übernehmen.

  • Reputationsschutz (Krisen-PR): Nach einem Schadenfall können hohe Kosten für PR-Berater oder Image-Agenturen entstehen, um den Ruf der Person und der Organisation zu schützen.

  • Abwehr von Ansprüchen auf Aufrechnung: Schutz bei Versuchen des Arbeitgebers, Schadenersatzansprüche mit Gehaltsansprüchen des Managers aufzurechnen.

  • Spezielle Haftungsrisiken des öffentlichen Dienstes: Deckung für Bußgelder nach DSGVO (Verwaltungsstrafen) oder Umweltschäden, soweit sie zu Regressansprüchen führen.

 

4. Ausschluss von Vorsatz und wissentlicher Pflichtverletzung

 

Achtung: Eine D&O-Versicherung zahlt niemals bei Vorsatz oder wissentlicher Pflichtverletzung. Allerdings ist die Abwehrfunktion zunächst auch bei einem solchen Vorwurf gewährleistet. Erst wenn ein Gericht den Vorsatz rechtskräftig feststellt, entfällt der Versicherungsschutz, und die verauslagten Abwehrkosten müssen zurückgezahlt werden.

 

5. Selbstbehalt

 

Bei der Unternehmens-D&O für Aktiengesellschaften ist ein gesetzlicher Pflicht-Selbstbehalt für Vorstände vorgeschrieben. Bei anderen Rechtsformen (GmbH, öffentliche Hand) ist er freiwillig. Ein Selbstbehalt kann die Prämie reduzieren, verlagert aber einen Teil des Risikos auf die versicherte Person. Bei der persönlichen Exzedenten-D&O ist ein Selbstbehalt oft unüblich oder kann auf die Höhe des Selbstbehalts der Unternehmens-D&O beschränkt werden.

🌍 D&O im Kontext des öffentlichen Sektors – Spezifische Anwendungsfälle

Die Notwendigkeit der D&O-Versicherung ergibt sich im öffentlichen Dienst aus den vielfältigen Leitungsstrukturen und den komplexen, oft hoch budgetierten Aufgaben.

 

1. Geschäftsführer öffentlicher Unternehmen (GmbH, AG)

 

Hier ist die D&O-Versicherung absolut unentbehrlich. Geschäftsführer kommunaler Betriebe (z. B. Stadtwerke, Wohnungsbaugesellschaften, Kliniken) haften nach den strengen Regeln des GmbH- oder Aktienrechts. Die Haftung ist unbegrenzt mit dem Privatvermögen für Fehler wie:

  • Insolvenzverschleppung (bei drohender Zahlungsunfähigkeit).

  • Verstoß gegen Compliance-Regeln oder Subventionsrecht.

  • Fehlerhafte Kreditaufnahmen oder Investitionsentscheidungen.

 

2. Mitglieder von Aufsichtsräten und Beiräten

 

Auch Aufsichtsräte und Beiräte (oftmals gewählte Politiker oder Beamte) haften persönlich für die Verletzung ihrer Überwachungs- und Kontrollpflichten. Wird dem Aufsichtsrat nachgewiesen, dass er grob fahrlässig die Geschäftsführung nicht ausreichend kontrolliert hat, haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden.

 

3. Leitende Beamte in der Verwaltung (Behördenleitung)

 

Für Behördenleiter (z. B. Leiter eines großen Amtes, Dezernenten, Oberbürgermeister/Bürgermeister als Leiter der Verwaltung) ist das Hauptrisiko die Organisations- und Aufsichtspflicht. Fehler in diesem Bereich sind schnell als grob fahrlässig einzustufen:

  • Nichtumsetzung neuer Gesetze/Regulierungen (z. B. neue EU-Richtlinien, DSGVO).

  • Fehlendes oder mangelhaftes internes Kontrollsystem (IKS), das zu Schäden führt (z. B. Veruntreuung durch Mitarbeiter, verpasste Fristen für wichtige Bescheide).

  • Fehlerhafte Vergabeentscheidungen (Verstoß gegen Vergaberecht), die zu Regressansprüchen des Dienstherrn führen können.

📈 Kosten und Fazit: Eine Investition in die Existenzsicherheit

Die Kosten für eine D&O-Versicherung variieren stark in Abhängigkeit von der Rolle, der Größe der Organisation und der gewünschten Deckungssumme.

  • Die Prämie einer Unternehmens-D&O wird in der Regel von der Organisation getragen und hängt von Umsatz, Branche, Rechtsform und der Anzahl der zu versichernden Personen ab (oft vier- bis fünfstellige Beträge pro Jahr).

  • Die Kosten für eine persönliche Exzedenten-D&O sind für den Einzelnen überschaubarer und liegen oft im niedrigen bis mittleren dreistelligen Bereich pro Jahr, je nach Höhe der gewünschten Zusatzdeckung. Angesichts des potenziellen existenzbedrohenden Regressrisikos sind diese Kosten eine geringe Investition in die eigene finanzielle Sicherheit.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  1. Jeder Bedienstete im öffentlichen Dienst benötigt eine Amts-/Diensthaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und einfache Vermögensschäden sowie Regressansprüche des Dienstherrn.

  2. Führungskräfte, Organmitglieder und leitende Beamte benötigen darüber hinaus zwingend eine D&O-Versicherung (Managerhaftpflicht) als Spezialschutz gegen die komplexen und potenziell millionenschweren reinen Vermögensschäden aus der Organhaftung.

  3. Die persönliche D&O-Police (Exzedenten-Deckung) ist für jeden Entscheider, der auf Nummer sicher gehen will, die beste Wahl, da sie unabhängigen Schutz und eine zusätzliche Deckung über die Unternehmens-Police hinaus bietet.

In einer Zeit zunehmender Komplexität und Haftungssensibilität ist die D&O-Versicherung für Manager und Beamte in leitenden Positionen kein Luxus, sondern ein unverzichtbares Sicherheitsnetz zum Schutz des eigenen hart erarbeiteten Privatvermögens.

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Die D&O Versicherung bzw. Managerhaftpflicht für Firmeninhaber und angestellte Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte. Hier erhalten Sie die wesentlichen Informationen.
Die D & O Versicherung wird auch Managerhaftpflicht genannt, da Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer ein Resthaftung haben, die durchaus relevant ist.
Die Betriebshaftpflichtversicherung ist nämlich nicht immer ausreichend für die Möglichkeit der Regresshaftung.