Leistungen der Beihilfe & Beihilfesätze in Schleswig-Holstein
Nachfolgend die Leistungen der Beihilfe und gültige Beihilfesätze für Beamte und Beihilfeberechtigte in Schleswig-Holstein
Bemessungssatz der Beihilfe in Schleswig-Holstein
Der Regelbemessungssatz in Schleswig-Holstein beträgt für Aufwendungen in Krankheits-, Geburten- und Todesfällen sowie für die Gesundheitsvorsorge.
für beihilfeberechtigte Beamte ohne oder mit einem berücksichtigungsfähigen Kind
50%
für beihilfeberechtigte Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern
70%
für berücksichtigungsfähige Ehegatten oder Lebenspartner
70%
für berücksichtigungsfähige Kinder
80%
Länderspezifische Bemessungssätze für bestimmte Bereiche
Ambulante Leistungen
Ärztliche Behandlung
Bis Höchstsatz GOÄ
Heilpraktiker
Bis Höchstsätze lt. Vertrag mit Heilpraktikerverbänden
Medikamente
GKV-Festbeträge
Sehhilfen
Brillengläser oder Kontaktlinsen, Brillenfassung bis 60 Euro
Rehabilitationsmaßnahmen
alle 4 Jahre, maximal 21 Tage
Stationäre Leistungen
Regelleistungen
Ja
Wahlleistungen
Nein
KHT-Angebot
Nein
Höhe des Eigenanteils:
- 10 € pro Tag für die ersten 28 Tage im Krankenhaus
- 14,50 € pro Tag für die Unterbringung im Zweibettzimmer
Zahnärztliche Leistungen
Zahnärztliche Behandlung
Bis Höchstsatz GOZ
Zahnersatz
Keine Beihilfe innerhalb der Anwärterzeit
Material- und Laborkosten (M+L)
bis zu 60%
Edelmetall, Keramik
bis zu 60%
Implantate
Bei medizinischer Notwendigkeit
Zahnärztliche Leistungen sind beihilfefähig, wenn diese medizinisch notwendig und angemessen sind. Ohne besondere Begründung erstattet die Beihilfe Zahnarztbehandlungen bis zum 2,3-fachen Satz der GOZ. Nur unter bestimmten Bedingungen wird bis zum 3,5-fachen Satz Beihilfe gewährt.
Bei Zahnersatz, Implantaten und Inlays sowie Leistungen, die im direkten Zusammenhang mit der Zahnersatzmaßnahme stehen, gilt in Schleswig-Holstein für Beamte auf Widerruf eine Wartezeit von drei Jahren. Eine Ausnahme besteht infolge eines Unfalls. Die Aufwendungen der Maßnahmen sind in diesem Zeitraum nur beihilfefähig, wenn der Beamte unmittelbar vor der Ernennung drei Jahre ununterbrochen im Öffentlichen Dienst tätig oder über einen Beihilfeempfänger berücksichtigungsfähig war. Für alle anderen Beamten gilt:
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Leistungen bei Pflege
Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Personen wie Angehörige
Pflegegrad 1
–
Pflegegrad 2
316 €
Pflegegrad 3
545 €
Pflegegrad 4
728 €
Pflegegrad 5
901 €
Leistungen bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte
Pflegegrad 1
–
Pflegegrad 2
724 €
Pflegegrad 3
1.363 €
Pflegegrad 4
1.693 €
Pflegegrad 5
2.095 €
Leistungen bei teilstationärer Pflege
Pflegegrad 1
–
Pflegegrad 2
689 €
Pflegegrad 3
1.298 €
Pflegegrad 4
1.612 €
Pflegegrad 5
1.995 €
Leistungen bei vollstationärer Pflege
Pflegegrad 1
–
Pflegegrad 2
770 €
Pflegegrad 3
1.262 €
Pflegegrad 4
1.775 €
Pflegegrad 5
2.005 €
Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Wenn weder häusliche noch teilstationäre Pflege möglich ist, besteht in Baden-Württemberg Anspruch auf eine Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. Die Aufwendungen sind in den Pflegegraden 2 bis 5 bis 1.774 € pro Jahr beihilfefähig. Zuzüglich eines Entlastungsbetrags von 125 €. Dieser kann auch monatlich für die Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 1 eingesetzt werden.
Im Rahmen der Verhinderungspflege besteht Anspruch auf bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr für die Pflegevertretung. Beihilfefähig sind bis zu 1.612 € in den Pflegegraden 2 bis 5.
–
Kurzzeitpflege
(Bei Pflegegrad 2-5)
Verhinderungspflege
(Bei Pflegegrad 2-5)
Dauer des Leistungsbezugs
8 Woche je Kalenderjahr
1.774 €
Höhe der Leistung
6 Wochen je Kalenderjahr
1.612 €
Heilpraktiker und alternative Heilmethoden
Die Aufwendungen für Heilpraktikerbehandlungen und alternative Heilmethoden sind in Baden-Württemberg grundsätzlich beihilfefähig, so lange diese wirtschaftlich angemessen sind. Alternativmedizinische und homöopathische Behandlungen sind in dem von der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg vorgegebenen Rahmen berücksichtigungsfähig.
- Psychotherapeutische Behandlungen, die von Heilpraktikern durchgeführt werden, sind nicht beihilfefähig
Medikamente und Hilfsmittel
- Verschreibungspflichtige Medikamente, die durch einen Arzt oder Zahnarzt verordnet wurden, sind in Baden-Württemberg grundsätzlich beihilfefähig.
- Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind nicht beihilfefähig und müssen selbst bezahlt werden.
- Für Hilfsmittel sollte vor dem Kauf eine Anerkennung der Beihilfestelle eingeholt werden. Nicht beihilfefähig sind Hilfsmittel, die auch im täglichen Leben genutzt werden und Gegenstände des täglichen Bedarfs ersetzen.
Bei Personen unter 18 Jahren sowie für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die grundsätzlich apothekenpflichtig und für die Behandlung bestimmter Krankheiten anerkannt sind, können Abweichungen gelten.
Leistungen bei Geburt
Die durch die Geburt entstandenen Aufwendungen für Ärzte, Schwangerschaftsüberwachung und Hebamme sowie Arzneien und Fahrtkosten sind beihilfefähig im Rahmen des jeweiligen Beihilfesatzes.
Beihilfe bei privaten Auslandsaufenthalten
Leistungen, die während eines privaten Auslandsaufenthalten innerhalb oder außerhalb der EU, in Anspruch genommen werden, sind oftmals nicht beihilfefähig.Beispiele:
- Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Die Belege müssen inhaltlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen, damit diese beihilfefähig sind
- Belege über 1.000,00 € müssen übersetzt werden. Die Kosten der Übersetzung sind nicht beihilfefähig
- Auslandsrücktransporte nicht beihilfefähig
Besonderheiten der Beihilfe in Baden-Württemberg
- Schutzimpfungen bei privaten Auslandsreisen nur bei öffentlicher Empfehlung
- Geschlossener Hilfsmittelkatalog
Wissenswertes zur Beihilfe
Weitere Informationen zum Thema Beihilfe für Beamte finden Sie auch auf folgenden Seiten:
- Beihilfe und ihre Unterschiede
- Wie viel Beihilfe steht Ihnen zu?
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Bitte beachten Sie:
Die Inhalte dieser Seite bieten einen Überblick über die Unterschiede der Beihilfen je Bundesland.
Wir möchten daran hinweisen, dass wir trotz größter Sorgfalt keine Gewährleistung auf die Richtigkeit der Inhalte geben!
Stand: 12/2022